„Mischen impossible“

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten (Teil-)Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung („Mischen“) ist insoweit nicht zulässig.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit aktuellem Urteil vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21. Tragendes Argument sei für den BGH, dass der Geschädigte seine Reparaturmaßnahme nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern sein Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen abrechnet. In einem solchen Falle dürfe der Geschädigte die tatsächlich erfolgte Reparaturmaßnahme dann auch nicht teilweise – in Bezug auf die angefallene Umsatzsteuer – zum Gegenstand seiner im Übrigen fiktiv gebliebenen Abrechnung machen.

Die Entscheidung überrascht angesichts des Gesetzeswortlauts in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Danach ist Umsatzsteuer zu erstatten, „wenn und soweit“ diese angefallen ist. Für die Regulierungspraxis wird die Entscheidung des BGH jedoch künftig hinzunehmen und zu beachten sein.

Gefälschter Impfausweis – Interview

Seit kurzem beschäftigt sich das Landgericht Osnabrück mit
gefälschten Impfpässen. Wie behandelt die Justiz eine Fälschung von
Gesundheitszeugnissen gemäß §§277, 279 StGB?

Christian Barthelmes: Es ist zu unterscheiden zwischen dem Umgang mit gefälschten Impfpässen vor dem 24.11.2021 und nach dem 24.11.2021. Ab dem 24.11.2021 heißt es in § 275 Abs. 1a StGB wie folgt:

„Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Das Einführen von § 275 Abs. 1a StGB zeigt bereits, dass diese Handlungsweise vor der Einführung von § 275 Abs. 1a StGB nicht strafbar war. Dieser Auffassung schließt sich das Landgericht Bamberg und das Oberlandesgericht Bamberg in den zitierten Entscheidungen an. Insbesondere haben sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht bestätigt, dass ein Rückgriff auf die Vorschriften der Urkundenfälschung (§ 267 ff. StGB) unzulässig ist, da die Spezialvorschriften des § 277 ff. (Fälschung von Gesundheitszeugnissen) die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der Urkundenfälschung sperren.

Beim Landgericht Osnabrück wurde geprüft, ob sich Beschuldigte
der Urkundenfälschung gemäß §267StGB strafbar gemacht haben. Warum ist in dem Fall der Fälschung von Gesundheitszeugnissen kein Rückgriff auf die allgemeine Regelung der Urkundenfälschung möglich?

Christian Barthelmes: Das Oberlandesgericht Bamberg hat in dem Urteil, das ich bei Instagram gepostet habe, sehr deutlich gemacht, weshalb ein Rückgriff auf die Urkundenfälschung unzulässig ist und durch die Spezialvorschriften gesperrt wird. So hat das Oberlandesgericht Bamberg in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass § 277 StGB in der bis zum 23.1.2021 geltenden alten Fassung eine abschließende gesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen darstellte, welche einen Rückgriff auf § 267 StGB sperrte. Das OLG argumentiert, dass sich dies bereits aus der systematischen Stellung der §§ 277 -279 StGB a. F. ergibt. Diese regeln den Umgang mit unrichtigen Gesundheitszeugnissen ausführlich und ausdifferenziert, weshalb kein Sinn erkennbar sei, warum der Gesetzgeber in den §§ 277 – 279 StGB a. F. bestimmte Erscheinungsformen des Umgangs mit unrichtigen Gesundheitszeugnissen einerseits unter gegenüber § 267 StGB mildere Strafe stellen, nicht den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 277 – 279 StGB a. F. unterfallende Verhaltensweisen des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen jedoch nach den allgemeinen Strafvorschriften verfolgt wissen wollte. Würde man in solchen Fällen auf § 267 StGB zurückgreifen, wenn § 277 StGB a. F. tatbestandlich nicht erfüllt ist, würde dies zu eklatanten Wertungswidersprüchen führen. So würde beispielsweise das bloße Fälschen eines Gesundheitszeugnisses über § 267 StGB schwerer bestraft, als das Fälschen und die zusätzliche anschließende Vorlage des Gesundheitszeugnisses gem. § 277 StGB bestraft wird. Dies kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

Bisher wurde nicht nach Personen mit gefälschten Impfausweisen
gefahndet. Gibt es wirklich eine Strafbarkeitslücke?

Christian Barthelmes: Siehe oben. Die Strafbarkeitslücke bestand bis zum 23.11.2021. Danach wurde sie geschlossen. Ihre Wahrnehmung, dass vor dem 24.11.2021 nicht nach Personen mit gefälschten Impfausweisen gefahndet wurde, ist gleichwohl unzutreffend. So wurde beispielsweise mein im Eingangsfall zitierter Mandant inhaftiert, da die Staatsanwaltschaft der rechtsirrigen Rechtsauffassung war, bereits vor dem 24.11.2021 sei der Umgang mit gefälschten Blankett-Impfausweisen strafbar.

Das Vorlegen eines unrichtigen Impfpasses bei einer Apotheke ist
nicht nach dem StGB sowie ebenfalls nicht nach dem IfSG strafbar. Wie
können dennoch gefälschte Impfausweise sichergestellt werden?

Christian Barthelmes: Es ist zwar richtig, dass für den Zeitpunkt vor dem 24.11.2021 eine Strafbarkeit für den Umgang mit unrichtigen Impfpässen nicht vorlag. Gleichzeitig können aber gefälschte Impfausweise aus Gründen des Sicherheitsrechts eingezogen werden. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass beispielsweise das Betreten eines 2G-Bereichs unter Verwendung eines gefälschten Impfausweises zumindest eine Ordnungswidrigkeit darstellt, deretwegen auch strafprozessual die Sicherstellung des Impfausweises zulässig sein sollte.

Die Strafbarkeitslücke darf allerdings nicht von Gerichten, sondern nur vom Gesetzgeber geschlossen werden. Wird es in Zukunft eine Gesetzesänderung bezüglich der Impfausweise geben, wann kann man damit rechnen und welche Strafen kommen auf Personen mit gefälschten Impfausweis zu?

Christian Barthelmes: Wird auf die Vorschrift des § 275 Abs. 1a StGB verwiesen. Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich auf die Strafbarkeitslücke reagiert und mit Wirkung zum 24.11.2021 auch die Herstellung im Umgang mit unrichtigen Blankett-Impfausweisen unter Strafe gestellt. So hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe als angemessene Sanktionierung anzusehen.

Neues Kaufrecht ab 01.01.2022

Durch die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie finden auf Kaufverträge ab dem 01.01.2022 neue Regelungen Anwendung. Dies betrifft natürlich auch den Gebrauchtwagenkauf. Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:

  • Der Sachmangelbegriff wird neu definiert
  • Der Ausschlusstatbestand des § 442 BGB (Kenntnis des Käufers) gilt nicht mehr bei Verbrauchsgüterkäufen
  • Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung bedarf im Verbrauchsgüterkauf einer besonderen Form (gesonderter Hinweis + Hervorhebung im Kaufvertrag)
  • Die Verjährung darf im Verbrauchsgüterkauf auf ein Jahr verkürzt werden, allerdings nicht per Klausel, sondern ebenfalls nur per besonderer Form
  • Die Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert

Sowohl Käufer, als auch Händler haben demnach auf eine Vielzahl neuer Regelungen zu achten. Bei Bedarf einer rechtlichen Beratung oder Vertretung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Seufert als Fachanwalt für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung.

Neue Fahrverbote könnten unwirksam sein

Wie der ADAC bekanntgab, wurde ein Formfehler im Gesetzestext zum neuen Bußgeldkatalog entdeckt, der die neuen Regelungen unwirksam machen könnte. Nach Ansicht des ADAC führe das unvollständige Zitieren der Ermächtigungsgrundlage dazu, dass zumindest die neuen Fahrverbote nicht wirksam wären.

Der Freistaat Bayern kündigte daher an, ab sofort für laufende Verfahren die alte Rechtslage anzuwenden. Der Freistaat folgt damit einer Aufforderung des Bundes, die Neuregelungen auszusetzen, da die neuen Fahrverbote wahrscheinlich nichtig seien. Andere Bundesländer sehen dagegen eine Aussetzung der Neuregelungen derzeit nicht veranlasst.

Betroffenen ist daher dringend anzuraten, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen ein drohendes Fahrverbot zu erwehren.

Neuregelungen im Straßenverkehr

Am heutigen 28.04.2020 tritt die StVO-Novelle in Kraft, was neue sowie verschärfte Vorschriften im Straßenverkehr mit sich bringt. Neben Änderungen zur Rettungsgasse sind hier insbesondere die Neuregelungen zum Seitenabstand beim Überholen sowie zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsverstößen von Bedeutung.

Demnach müssen Kraftfahrer beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern oder Fahrern von E-Scootern innerorts nun mindestens 1,5 m Abstand, außerorts mindestens 2,0 m Abstand halten. Für Geschwindigkeitsverstöße wurden die Geldbußen erhöht und die Fahrverbote neu geregelt. So wird nun beispielsweise für einen Pkw-Fahrer bei vorgeworfenen 46 km/h in einer „Zone 30“ eine Geldbuße von 70,00 € zur Zahlung fällig. Ein Fahrverbot fällt für einen Pkw-Fahrer nun innerorts bereits ab einer Überschreitung von 21 km/h, außerorts ab einer Überschreitung von 26 km/h an.

„Drogenfahrt“ trotz Nichterreichen des Nachweisgrenzwerts

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte bereits in seiner Entscheidung vom 11.12.2018, Az. 3 Ss OWi 1526/18, bekräftigt, dass wegen einer Drogenfahrt nach § 24a Abs. 2 StVG auch dann verurteilt werden kann, wenn der Nachweisgrenzwert (für THC: 1,0 ng/ml) nicht erreicht wird.

Erforderlich ist hierzu, dass neben dem berauschenden Mittel im Blut des Betroffenen weitere Umstände hinzutreten, die darauf deuten, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtauglichkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt gewesen ist. Dies können beispielsweise Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen sein.

Die gleiche Auffassung vertreten das Oberlandesgericht Celle, das Oberlandesgericht München sowie zuletzt auch das Amtsgericht Dortmund in dessen aktueller Entscheidung vom 02.04.2019, Az. 729 OWi-254 Js 281/19.

„Bedeutender Schaden“ wichtig für Entziehung der Fahrerlaubnis

Eine Unfallflucht führt in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies jedoch nur, wenn durch den Unfall ein bedeutender Schaden an fremden Sachen eingetreten ist und der Verursacher dies auch bemerkt hat oder bemerken konnte.

Bei der Bemessung des „bedeutenden Schadens“ spricht sich das Landgericht Dortmund in seiner aktuellen Entscheidung vom 25.03.2019, Az. 32 Qs 35/19, dafür aus, die Wertgrenze auf 1.500,00 € netto anzuheben. Außerdem betont das Landgericht, dass dem Beschuldigten nachgewiesen werden müsse, dass dieser vom Eintritt eines bedeutenden Schadens wusste oder wissen konnte.

Wenn sich also bei laienhafter Betrachtung lediglich ein oberflächlicher Lackschaden erkennen lässt oder auch die Polizei den Fremdschaden nur auf beispielsweise 1.200,00 € schätzt, ist entweder schon das Erreichen der Wertgrenze oder jedenfalls der diesbezüglich erforderliche Vorsatz nicht gegeben. Selbst wenn sich die Beamten geirrt haben, gilt der Grundsatz:

„Der Beschuldigte muss nicht schlauer sein, als die Polizei.“

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid per Mail?

Es ist unter den Gerichten umstritten, ob ein durch E-Mail eingelegter Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid das Formerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG erfüllt. Das Landgericht Tübingen hat dies in seiner aktuellen Entscheidung vom 28.01.2019, Az. 9 Qs 6/19, verneint.

Damit schließt sich das LG Tübingen der Auffassung der Landgerichte Münster, Fulda und Heidelberg an. Anders entschied beispielsweise das Landgericht Mosbach am 30.08.2018 im dortigen Verfahren 1 Qs 22/18. Das LG Tübingen begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass Erklärungen an Behörden oder Gerichte, für welche die Schriftform vorgesehen ist, nur elektronisch eingereicht werden können, wenn die Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

Dieses Erfordernis erfüllt eine einfache Mail gerade nicht, weshalb aus anwaltlicher Sicht weiterhin zu raten ist, einen Einspruch nicht via E-Mail einzulegen. Gerne stehen wir Ihnen hier unterstützend zur Verfügung und übernehmen Ihre Vertretung im Bußgeldverfahren.

Auskunftsanspruch des durch Samenspende erzeugten Kindes

Mit Urteil des BGH vom 23.01.19 werden die Bedürfnisse des mittels Samenspende erzeugten Kindes auf Kenntnis dessen Abstammung und das des Samenspenders auf Anonymität gegeneinander abgewogen.

Nachdem die Klägerin davon erfahren hatte, dass deren Vater nicht deren leiblicher ist, wünschte diese von der Klinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters.

Nach Ablehnung eine Auskunftsanspruches der Klägerin durch die Ausgangsgerichte mit der Begründung, die Interessen des Samenspenders, der sich auf die zugesicherte Einhaltung der Schweigepflicht verlassen hat, überwiegen, hat der BGH die Entscheidung des Landgerichts Dresden aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Dessen Entscheidung begründet der BGH  mit der mit der Kenntnis der eigenen Abstammung verbundenen Bedeutung für das eigene Selbstverständnis und die individuelle Stellung in der Gemeinschaft.  Der BGH  argumentiert, dass sich der Samenspender bewusst entschlossen hat menschliches Leben zu schaffen und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt, während die Kenntnis der Abstammung für das gezeugte Kind für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann und andernfalls erhebliche Belastungen und Unsicherheiten des Kindes möglich sind.