Oberlandesgericht Bamberg zur „Medikamentenklausel“

Nach § 24a Abs. 2 S. 3 StVG wird eine Fahrt unter der Wirkung von berauschenden Mitteln nicht geahndet, wenn die im Blut nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die nachgewiesene Substanz darf demnach nur aufgrund der ärztlich verordneten Einnahme und nur in der ärztlich vorgegebenen Dosierung vorliegen.

Für diesen Fall führt das Oberlandesgericht Bamberg in seinem Beschluss vom 02.01.2019, Az. 2 Ss OWi 1607/18 aus, dass sich das Amtsgericht mit einem entsprechenden konkreten Vortrag des Betroffenen sowie der zugrunde liegenden ärztlichen Verordnung genauer zu befassen hat. Alternativ muss sich aus dem Urteil ergeben, warum das Gericht den Einwand des § 24a Abs. 2 S. 3 StVG nicht als entscheidungserheblich ansah.

Fiktive Abrechnung in Verkehrsunfallsachen bleibt möglich

Während der für das Baurecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17, unter Aufhebung der bisherigen Rechtsprechung erstmals fiktive Mängelbeseitigungskosten als Schaden ablehnte, erachtete der für das Verkehrsrecht zuständige Senat in seiner Entscheidung vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, die fiktive Schadensberechnung weiterhin als zulässig.

Der Bausenat führte dazu an, dass ein Vermögensschaden erst dann entstehe, wenn der Besteller den Schaden tatsächlich auf eigene Rechnung beseitigen lasse. Dem folgte der siebte Senat jedoch für das Verkehrsrecht zutreffend nicht, sodass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls seinen Schaden weiterhin auf Basis eines Schadensgutachtens oder Kostenvoranschlags fiktiv abrechnen kann. Abzuwarten bleibt, wie die Entscheidung des Bausenats weitere Rechtsgebiete beeinflussen wird. So könnten künftig möglicherweise im Kaufrecht die Ersatzfähigkeit fiktiver Reparaturkosten oder im Mietrecht die Abrechnung fiktiver Schönheitsreparaturen abgelehnt werden.