Auskunftsanspruch des durch Samenspende erzeugten Kindes

Mit Urteil des BGH vom 23.01.19 werden die Bedürfnisse des mittels Samenspende erzeugten Kindes auf Kenntnis dessen Abstammung und das des Samenspenders auf Anonymität gegeneinander abgewogen.

Nachdem die Klägerin davon erfahren hatte, dass deren Vater nicht deren leiblicher ist, wünschte diese von der Klinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters.

Nach Ablehnung eine Auskunftsanspruches der Klägerin durch die Ausgangsgerichte mit der Begründung, die Interessen des Samenspenders, der sich auf die zugesicherte Einhaltung der Schweigepflicht verlassen hat, überwiegen, hat der BGH die Entscheidung des Landgerichts Dresden aufgehoben und der Klage stattgegeben.

Dessen Entscheidung begründet der BGH  mit der mit der Kenntnis der eigenen Abstammung verbundenen Bedeutung für das eigene Selbstverständnis und die individuelle Stellung in der Gemeinschaft.  Der BGH  argumentiert, dass sich der Samenspender bewusst entschlossen hat menschliches Leben zu schaffen und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt, während die Kenntnis der Abstammung für das gezeugte Kind für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann und andernfalls erhebliche Belastungen und Unsicherheiten des Kindes möglich sind.

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